Gewerbeverluste aus Betriebsstätten eines Unternehmens in der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost)
Leitsatz
Was unter einer „Betriebsstätte„ im Sinne des § 9a Satz 1 GewStG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 AO, weil das GewStG
keine eigenen Definition enthält.
Beteiligungen eines Unternehmens an Personengesellschaften als solche erfüllen nicht den Betriebsstättenbegriff des § 12
AO und unterfallen nach dem Wortlaut des § 9a GewStG daher nicht dem Regelungsbereich dieser Norm.
Der Ausnahmecharakter des § 9a GewStG gegenüber § 2 Abs. 6 GewStG spricht dafür, dass der Anwendungsbereich auf Betriebsstättenverluste
begrenzt ist und keine darüber hinausgehende Erweiterung durch den Gesetzgeber beabsichtigt war.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1471 EFG 2002 S. 1471 Nr. 22 FAAAB-11218
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.04.2002 - 10 K 338/96
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