Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten
Leitsatz
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind stets in einem nicht trennbaren Umfang zu mindest auch privat (mit-)veranlasst.
Ein Werbungskosten-Abzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit scheidet daher aus.
Auch unter Berücksichtigung des Veranlassungszusammenhanges entsteht der Kinderbetreuungsbedarf primär, weil Kinder zu betreuen
sind, nicht aber weil Eltern erwerben wollen.
Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht geboten, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1231 EFG 2003 S. 1231 Nr. 17 VAAAB-11217
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.04.2003 - 10 K 338/01
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