Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 97/90
Einkommensteuerliche Behandlung eines Zuckerrübenlieferungsrechts im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Betriebes aus Land-
und Forstwirtschaft
Leitsatz
Das an einen landwirtschaftlichen Betrieb gebundene Zuckerrübenlieferungsrecht ist als immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren,
dessen gemeiner Wert gem. § 13 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten ist.
Der Entnahmewert des Zuckerrübenlieferungsrechtes ist jedoch aufgrund der Grundsätze des im Ergebnis
steuerfrei. Denn bei der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, an den ein
Zuckerrübenlieferungsrecht gebunden ist, ist dem gemeinen Wert des Grund und Bodens und des Zuckerrübenlieferungsrechts der
nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelte Wert des Grund und Bodens gegenüberzustellen. Die Verlustausgleichsklausel gem. § 55 Abs.
6 EStG wird nur in diesem Rahmen wirksam, sie gilt folglich nicht lediglich für den auf den ”nackten” Grund und Boden entfallenden
Entnahmegewinn.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.06.2000 - 3 K 97/90
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