1) Gewinnausschüttungen aufgrund eines Gewinnverteilungsbechlusses sind auch dann gem. § 28 Abs. 2 S. 1 KStG mit dem verwendbaren
Eigenkapital zum Schluß des letzten vor dem Gewinnverwendungsbeschluss abgelaufenen Wirtschaftsjahr zu verrechnen, wenn die
entsprechenden Mittel nicht im Wirtschaftsjahr der Beschlussfassung, sondern erst in einem späteren Wirtschaftsjahr abfließen.
Der Mittelabfluß stellt insoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar im Hinblick auf die Feststelllung
der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals.
2) Der Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals gem. § 54 Abs. 11 KStG 1993 (hier: mit Ablauf ) gehen Minderungen
des verwendbaren Eigenkapitals vor, die - aufgrund der Rückwirkung des Mittelabflusses - mit dem verwendbaren Eigenkapital
zum Schluß des vorgehenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen sind (hier: ), auch wenn der Mittelabfluß erst nach dem
Umgliederungszeitpunkt erfolgt.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 232 DAAAB-11194
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FG MÜNSTER, Urteil v. 06.11.2000 - 9 K 4022/97 K, F
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