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FG Münster Urteil v. - 9 K 2871/99 K, G, F

Gesetze: KStG § 8 Abs 3 S 2, EStG § 6 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 6a Abs 1, AO § 160, KStG § 8 Abs 3

Körperschaften:

Schätzungsbefugnis nach tatsächlicher Verständigung; Anerkennung von Darlehensverträgen; Angemessenheit von Geschäftsführer- und Generalbevollmächtigtenbezügen; Anerkennung einer Pensionszusage; Unternehmenswertermittlung; Kaufpreisaufteilung bei Grundbesitz; Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Leitsatz

1) Das Finanzamt ist auch nach einer tatsächlichen Verständigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß ist und Kassenfehlbeträge festgestellt werden.

2) Darlehensverträge, die von einer Kapitalgesellschaft zur Verdeckung des Alleingesellschafters als wahrem Darlehensgeber mit einer US-amerikanischen Gesellschaft geschlossen werden, sind bei tatsächlicher Durchführung mit dem Alleingesellschafter aufgrund zumindest mündlich geschlossener Vereinbarung steuerlich anzuerkennen und begründen daher keine verdeckte Gewinnausschüttung.

3) Bei der Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern ist bei Gesellschaften mit überdurchschnittlichen Erträgen im Vergleich zu Gesellschaften mit durchschnittlichen Erträgen ein Zuschlag von 40% gerechtfertigt.

4) Bei der Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern wirkt sich die Geschäftsführertätigkeit für zwei Gesellschaften infolge der damit verbundenen Mehrbelastungen und des doppelten Haftungsrisikos vergütungserhöhend aus.

5) Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Tantiemeregelung ist das Überschreiten des Verhältnisses von 75% Festvergütung und 25% Tantieme zugunsten der erfolgsabhängigen Tantieme lediglich ein Indiz für die gesellschaftliche Veranlassung. Verbleibt der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung noch mehr als die Hälfte des Geschäftserfolges und sichert bereits die Festvergütung dem Geschäftsführer einen angemessenen Lebensstandard, kann es betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, die Höhe der Gesamtbezüge abweichend von dem 75:25-Verhältnis in erheblichem Umfang an die Jahresergebnisse zu koppeln.

6) Die Grenze der Angemessenheit von Bezügen eines Generalbevollmächtigten liegt bei 2/3 der Vergütung eines Geschäftsführers.

7) Zur Frage der Anerkennung einer Pensionszusage.

8) Zur Anwendung der sog. Mittelwertmethode bei der Ermittlung des Unternehmenswertes.

9) Die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude hat bei der Anschaffung für das Betriebsvermögen nach dem Verhältnis der Teilwerte im Zeitpunkt der Anschaffung zu erfolgen.

10) Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn die Reparatur- und Instandsetzungsaufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb 20% des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude übersteigen.

Fundstelle(n):
JAAAB-11192

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FG Münster, Urteil v. 26.11.2001 - 9 K 2871/99 K, G, F

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