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FG Münster Urteil v. - 9 K 468/01 K, F EFG 2003 S. 802

Gesetze: KStG § 8 Abs 3, KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 8

Körperschaften:

Steuerliche Anerkennung einer Nur-Gewinntantieme

Leitsatz

1) Besteht die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich in einer Gewinntantieme, ist dies ein Indiz für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

2) Die Indizwirkung für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis kann entkräftet werden, wenn nachprüfbar dargelegt wird, dass die Tantiemevereinbarung wirtschaftlich sachgerecht ist und sich auch ein Fremdgeschäftsführer auf sie eingelassen hätte. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn sich die Geschäftsführertätigkeit als bloße geringfügige Nebentätigkeit darstellt und die Nur-Gewinntantieme nicht zu einer Gewinnabsaugung bei der Gesellschaft führt. Unter diesen Umständen ist auch die Vereinbarung einer zeitlich und betragsmäßig unbegrenzten Nur-Tantieme zulässig. Das Vorliegen anderer existenzsichernder Einkünfte ist dann nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 802
EFG 2003 S. 802 Nr. 11
KÖSDI 2003 S. 13828 Nr. 8
YAAAB-11187

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FG Münster, Urteil v. 10.02.2003 - 9 K 468/01 K, F

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