1) Besteht die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich in einer Gewinntantieme, ist dies ein Indiz
für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit für die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
2) Die Indizwirkung für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis kann entkräftet werden,
wenn nachprüfbar dargelegt wird, dass die Tantiemevereinbarung wirtschaftlich sachgerecht ist und sich auch ein Fremdgeschäftsführer
auf sie eingelassen hätte. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn sich die Geschäftsführertätigkeit als bloße geringfügige
Nebentätigkeit darstellt und die Nur-Gewinntantieme nicht zu einer Gewinnabsaugung bei der Gesellschaft führt. Unter diesen
Umständen ist auch die Vereinbarung einer zeitlich und betragsmäßig unbegrenzten Nur-Tantieme zulässig. Das Vorliegen anderer
existenzsichernder Einkünfte ist dann nicht erforderlich.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 802 EFG 2003 S. 802 Nr. 11 KÖSDI 2003 S. 13828 Nr. 8 YAAAB-11187
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FG Münster, Urteil v. 10.02.2003 - 9 K 468/01 K, F
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