Verdeckte Gewinnausschüttungen an Alleingesellschafter
Leitsatz
1) Bei Leistungen an Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist eine verdeckte Gewinnausschüttung dann anzunehmen,
wenn es für die Leistung an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung
fehlt. Wird eine diesen Anforderungen genügende Vereinbarung lediglich nicht wie vereinbart durchgeführt, kommt eine verdeckte
Gewinnausschüttung nur dann in Betracht, wenn die Durchführungsmängel ein derartiges Gewicht haben, dass sie den Schluß erlauben,
die Vereinbarung sei nicht ernstlich gemeint.
2) Ein Alleingesellschafter kann auf schuldrechtlicher Basis auch umfassend als Subunternehmer für seine Kapitalgesellschaft
tätig werden, wenn diese nach den Gesamtumständen des Einzelfalls von vornherein nicht in der Lage ist, die Aufträge mit eigenen
Mitteln und/oder fremden Arbeitnehmern zu erbringen.
3) Bei Leistungen des Alleingesellschafters im wissenschaftlichen Bereich ist eine Abrechnung nach Tagessätzen nicht unüblich.
Bei öffentlichen Forschungsaufträgen ist es darüber hinaus nicht unüblich, dass die Abrechnung der Leistungen jeweils für
einen längeren Zeitraum erfolgt und die Fälligkeit der Zahlungen vom Eingang der Zahlungen des öffentlichen Auftraggebers
abhängig ist.
4) Verdeckte Gewinnausschüttungen sind anzunehmen, wenn die Entgeltsvereinbarung der Höhe nach unangemessen ist. Dies ist
der Fall, wenn der Kapitalgesellschaft weniger als ein Viertel des Gesamtergebnisses verbleibt.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 668 Nr. 11 EFG 2003 S. 411 INF 2003 S. 130 Nr. 4 UAAAB-11184
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FG Münster, Urteil v. 14.10.2002 - 9 K 3730/99 K, G, U, F, EW
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