Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen bei zivilrechtlich unwirksamer Anteilsübertragung
Leitsatz
1) Übernimmt ein Steuerpflichtiger die durch einen Kapitalerhöhungsbeschluß entstandenen neuen Geschäftsanteile an einer GmbH
und wird er in der Folgezeit von den Mitgesellschaftern und auch dem Finanzamt entsprechend als mit 1/3-Anteil am Stammkapital
beteiligter Gesellschafter behandelt, ist ihm steuerrechtlich diese Beteiligung zuzurechnen, selbst wenn er zivilrechtlich
mangels Eintragung der Stammkapitalerhöhung ins Handelsregister nicht Gesellschafter der GmbH geworden ist.
2) Verständigt sich der Steuerpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit den übrigen
Gesellschaftern gegen Zahlung eines Betrages darüber, daß er zukünftig keine Gesellschafterstellung bei der GmbH für sich
in Anspruch nehmen darf, stellt dieser Vorgang eine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG dar.
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