Kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag der Pflegeeltern bei Entlohnung ihrer Betreuungsleistungen nach marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten
Leitsatz
Erhalten Pflegeeltern - wie etwa bei der Kostpflege - für die Unterbringung und Betreuung eines Kindes ein erheblich über
den eigentlichen Unterhaltskosten liegendes Entgelt und werden sie für ihre Dienste entsprechend vergleichbaren erwerbsmäßigen
Betreuern nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt, steht dies der Annahme einer wesentlichen Beteiligung an den
Unterhaltskosten des Kindes entgegen.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 952 GAAAB-11180
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Online-Dokument
FG MÜNSTER, Urteil v. 12.04.2000 - 8 K 742/97 Kg, 8 K 3755/97 Kg
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