Realsplitting - Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
beim Leistenden
Leitsatz
1. Unterhaltsleistungen sind als sonstige Einkünfte beim Empfänger nur in dem Umfang anzusetzen, in dem der Geber innerhalb
des gesetzlich vorgegebenen Rahmens den Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben beantragt hat und diesem Antrag tatsächlich
entsprochen worden ist.
2. Werden Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings vom Geber als Sonderausgaben geltend gemacht und berücksichtigt,
so wird durch die zeitlich nachfolgende Einkommensteuerveranlagung des Gebers beim Empfänger der Tatbestand des § 175 Abs
1 Nr 2 AO 1977 erfüllt.
3. Der Antrag des Gebers, die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abzuziehen, kann auf einen Teil der Zahlungen beschränkt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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