Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1) Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerpflichtige die AdV während
eines Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung begehrt, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden war.
2) Ergeht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Beschluß des zuständigen Amtsgerichts zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse
gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 88 InsO, in dem die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen untersagt
wird, und erklärt das Finanzamt, dass ihm kein unbewegliches Vermögen des Steuerpflichtigen bekannt sei, welches zum Gegenstand
von Vollstreckungsmaßnahmen gemacht werden könne, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
3) Ein Rechtsschutzbedürfnis ist in diesem Fall auch nicht für den gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner haftenden - nicht von
der Eröffnung des Insolvenzverfahren betroffenen - Ehegatten gegeben, wenn dieser ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit bezogen hat, da der Ehegatte in diesem Fall die Möglichkeit hat, die Aufteilung der Steuerschuld nach Maßgabe der
§§ 268 ff. AO zu verlangen und davon auszugehen ist, dass die auf ihn entfallende Steuerschuld mit dem Lohnsteuerabzug erfüllt
ist.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 477 XAAAB-11170
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FG Münster, Beschluss v. 06.11.2002 - 8 V 3326/02 E, Ki
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