Keine Berechtigung ausländischer Eltern mit Aufenthaltsbefugnis zum Bezug von Kindergeld
Leitsatz
1) Eine für das Bestehen des Kindergeldanspruchs erhebliche Änderung in den Verhältnissen - wie die Aufnahme einer bezahlten
Ausbildung durch das behinderte Kind - ist nicht irgendeiner Dienststelle des Arbeitsamtes anzuzeigen, sondern gegenüber der
zuständigen Familienkasse unter dem dort geführten Aktenzeichen. Anderenfalls ist eine Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne
von § 68 EStG gegeben.
2) Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne von § 68 EStG verhindert die Entstehung eines Vertrauenstatbestandes
durch den Weiterbezug von Kindergeld.
3) Gegen die Rückforderung von Kindergeld gibt es keinen Einwand des Wegfalls der Bereicherung. Vielmehr ist über einen Erlass
im gesonderten Billigkeitsverfahren zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 472 EFG 2003 S. 472 Nr. 7 CAAAB-11164
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