Inanspruchnahme des Veräußerers für die vom Erwerber vertraglich übernommene Grunderwerbsteuerschuld
Leitsatz
1) Hat sich der Grundstückserwerber vertraglich zur Übernahme der gemäß § 13 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 44 AO gesamtschuldnerisch
geschuldeten Grunderwerbsteuer verpflichtet, hat das Finanzamt gemäß den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zunächst
diesen zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen.
2) Die nach erfolgloser Heranziehung des Grundstückserwerbers erfolgende Inanspruchnahme der Grundstücksveräußerers ist eine
Ermessensentscheidung, bei der das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert ist, es sei denn, der Steueranspruch gegen den Grundstücksveräußerer
ist verwirkt.
3) Der Steueranspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit zur Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere
Umstände hinzutreten, die die spätere Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das Zeitmoment
ist dabei allgemein von geringer Bedeutung, weil die zeitlichen Grenzen für die Geltendmachung des Steueranspruchs regelmäßig
durch die Verjährung gesetzt werden. Das Umstandsmoment kann durch positives Verhalten und durch Unterlassen gebotenen Tuns
begründet werden. Letzteres ist nur dann gegeben, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Steuerforderung auf einer vorsätzlichen
oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des zuständigen Finanzbeamten beruht.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 258 EFG 2003 S. 258 Nr. 4 INF 2003 S. 86 Nr. 3 IAAAB-11162
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FG Münster, Urteil v. 06.11.2002 - 8 K 6457/98 GrE
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