Die für die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erforderliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
setzt die vollständige Aufhebung des Vertrages sowie dessen tatsächliche Rückgängigmachung voraus. Der Vertrag ist nicht vollständig
aufgehoben, wenn dem Käufer ein bedingter Eigentumsverschaffungsanspruch verbleibt. An der tatsächlichen Rückgängigmachung
mangelt es, wenn der Erwerber bei der Weiterveräußerung an einen Dritten im Ergebnis als Zwischenhändler auftritt.
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