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FG Münster Urteil v. - 8 K 480/95 GrE EFG 2002 S. 938 Nr. 14

Gesetze: GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 16 Abs 1

Grunderwerbsteuer:

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs gem. § 16 Abs. 1 GrEStG

Leitsatz

Die für die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erforderliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs setzt die vollständige Aufhebung des Vertrages sowie dessen tatsächliche Rückgängigmachung voraus. Der Vertrag ist nicht vollständig aufgehoben, wenn dem Käufer ein bedingter Eigentumsverschaffungsanspruch verbleibt. An der tatsächlichen Rückgängigmachung mangelt es, wenn der Erwerber bei der Weiterveräußerung an einen Dritten im Ergebnis als Zwischenhändler auftritt.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 938 Nr. 14
TAAAB-11154

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FG Münster, Urteil v. 23.02.2000 - 8 K 480/95 GrE

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