Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen Abzug nach § 10e Abs. 1 EStG
Leitsatz
1) Eine unschädliche "unentgeltliche Überlassung" der eigengenutzten Wohnung an nahe Angehörige liegt nicht vor, wenn der
überlassene Wohnungsteil zumindest teilentgeltlich zum Wohnen überlassen wird. Die Bemessungsgrundlage für die Förderung nach
§ 10e EStG ist dann gem. § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG zu kürzen.
2) Wird ein bereits in einem früheren Objekt bestehendes Wohnrecht der Angehörigen aufgegeben, das einem Verkauf dieses Objekts
im Wege stand, und dafür ein neues Wohnrecht an einem Teil einer Wohnung an einem ganz anderen Ort neu begründet, so ist darin
ein zumindest teilentgeltliches Geschäft zu sehen, das eine "unentgeltliche Überlassung" im Sinne von § 10e Abs. 1 Satz 3
EStG ausschließt.
3) Die in § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG vorgesehene Kürzung der Anschaffungskosten des Gebäudes berechnet sich nach dem Flächenverhältnis
der gesamten zu der an die Angehörigen überlassenen Wohnfläche.
4) Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des nach § 10 Abs. 3 EStG beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für die Veranlagungszeiträume
1995 und 1996 hat die Finanzverwaltung wegen der beim BFH anhängigen Musterverfahren XI R 41/99 und XI R 17/00 nach § 165
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO zu Recht die Vorläufigkeit von Steuerbescheiden aufrecht erhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 192 EFG 2002 S. 192 Nr. 4 EFG 2002 S. 203 EFG 2002 S. 203 Nr. 4 ZAAAB-11152
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