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FG Münster Urteil v. - 8 K 4391/01 GrE EFG 2002 S. 799

Gesetze: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 3, GrEStG § 5 Abs 2, GrEStG § 18 Abs 1, GrEStG § 18 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 19 Abs 1, GrEStG § 19 Abs 5, AO 1977 § 122 Abs 1, AO 1977 § 124 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 1 S 3, AO 1977 § 169 Abs 1 S 3 Nr 1, AO 1977 § 169 Abs 2, AO 1977 § 169 Abs 2 Nr 2, AO 1977 § 170 Abs 1, AO 1977 § 170 Abs 2, AO 1977 § 170 Abs 2 S 1, AO 1977 § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 1

Grunderwerbsteuer/Verfahren:

Kein steuerbefreiter Grundstücksübergang auf eine Gesamthand bei Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft auf eine neugegründete Gesellschaft - Wahrung der Festsetzungsfrist nur bei (späterem) Zugang des Bescheids

Leitsatz

1) Die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Grundstücksübergang auf eine Gesamthand kann auch durch eine Verschmelzung der grundstücksübertragenden Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft oder durch Verschmelzung in Form der Neugründung einer Gesellschaft entfallen.

2) Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beginnt in den Fällen, in denen der beurkundende Notar gemäß § 18 GrEStG anzeigepflichtig ist, mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entsteht.

3) Ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandter Steuerbescheid, der dem Steuerpflichtigen tatsächlich nicht zugeht und später, nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein zweites Mal in einem selbständigen Vorgang bekannt gegeben wird, kann die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nicht wahren.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 799
EFG 2002 S. 799 Nr. 13
FAAAB-11150

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FG Münster, Urteil v. 20.03.2002 - 8 K 4391/01 GrE

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