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Betriebsverfassung; | Bestellung eines Wahlvorstandes (§ 17 BetrVG)
Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats setzt jedenfalls grundsätzlich voraus, daß zuvor eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG erfolgt ist. Von dieser Voraussetzung kann nicht schon dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine ihm obliegende, zur Bewirkung der Einladung notwendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Zwar will der Gesetzgeber erreichen, daß möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird (BAG AP Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972). Dieses gesetzgeberische Ziel könnte aber einen Verzicht auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung allenfalls dann rechtfertigen, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gericht...