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Betriebliche Altersversorgung; | Widerruf einer Unterstützungskassenversorgung (§ 7 BetrAVG)
Scheidet ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmern eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse versprochen hat, aus dem Kreis der Trägerunternehmen der Unterstützungskasse aus, so endet die Leistungspflicht der Kasse. Stattdessen muß der Arbeitgeber die Versorgungszusage unmittelbar erfüllen (BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse). Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG können auch laufende Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers gekürzt oder eingestellt werden. Dabei muß der Arbeitgeber den Träger der Insolvenzsicherung einschalten und, wenn dieser der Übernahme der Versorgungsverpflichtungen nicht zustimmt, im Wege der Feststellungsklage klären lassen, ob er zur Kürzung oder Einstellung berechtigt ist (BAG AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG). Ist ein rechtskräftiges Urteil nicht so schnell wie erforderlich ...