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FG Münster Urteil v. - 8 K 1010/99 F EFG 2001 S. 684

Gesetze: EStG § 10 d, EStG § 17, AO 1977 § 162

Körperschaften

Erhöhung des Auflösungsverlusts durch Ausfall eines bei Kriseneintritt stehen gelassenen Darlehens - Schätzung des gemeinen Werts der Darlehensforderung

Leitsatz

Lässt der Gesellschafter ein seiner Kapitalgesellschaft vor der Krise gewährtes Darlehen stehen, ist es in ein kapitalersetzendes Darlehen umzuqualifizieren, wenn der Gesellschafter die Möglichkeit gehabt hat, die den Kriseneintritt bestimmenden Umstände bei Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen.

Der von einem Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, ist steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut; er kann daher nicht als (verdeckte) Einlage gewertet werden.

Der Wert der stehen gelassenen Darlehensforderung bei Eintritt der Krise ist nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Werthaltigkeit nach § 162 AO zu schätzen; dabei ist der - dem gemeinen Wert entsprechende - Betrag maßgeblich, den der Gesellschafter bei einer fiktiven Veräußerung der Darlehensforderung von einem fremden Dritten erhalten hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 684
QAAAB-11129

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FG Münster, Urteil v. 31.01.2001 - 8 K 1010/99 F

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