1) Das häusliche Arbeitszimmer
eines Verkaufsleiters, der im Jahr an etwa 130 Tagen im Außendienst
unterwegs ist und dem kein Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt wird, bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten
beruflichen Tätigkeit.
2) Bei einer typischen
Reisetätigkeit wie bei Handelsvertretern prägt die Tätigkeit
außer Haus (insbesondere Kontakt mit Kunden) regelmäßig das
Berufsbild, so dass das Arbeitszimmer, in dem vor- und nachbereitende Arbeiten
stattfinden, nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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