Erstreckung einer Einspruchsentscheidung auf nicht erwähnte streitbefangene offene Punkte
Leitsatz
Ist in einem Einspruchsschreiben ein Punkt, der in den Vorjahren bereits strittig und Gegenstand eines noch laufenden Klageverfahrens
ist, nicht ausdrücklich erwähnt worden und erläßt das Finanzamt einen Änderungsbescheid mit dem ausdrücklichen Hinweis,
dass sich hierdurch der Einspruch erledige, so kann der Steuerpflichtige nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist unter
Hinweis auf das nunmehr entschiedene Klageverfahren keine Änderung der Steuerfestsetzung hinsichtlich dieses unerwähnten
Punktes verlangen. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO tritt insoweit nicht ein.
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