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LG Frankfurt 19.03.1992 2/7 U 314/91

Mietrecht; | sittenwidrige Vereinbarung einer Abstandszahlung zwischen Vormieter und Nachmieter

In der Vereinbarung zwischen einem Vormieter und einem Nachmieter über eine ,,Abstandszahlung für Küche, Holzwände, Badeeinbauten etc.'' in Höhe von 20 000 DM ist jedenfalls dann ein nichtiges Scheingeschäft zu sehen, wenn dem vereinbarten Abstand keine nennenswerten realen Werte gegenüberstehen (§ 117 BGB). Das verdeckte Geschäft (Maklerlohnvereinbarung) ist nichtig, weil die vereinbarte Provision von 20 000 DM die ortsübliche Maklerprovision von ca. 2 2/5 Monatsmieten um ein Vielfaches übersteigt (LG Frankfurt, Urt. v. - 2/7 U 314/91; vgl. LG Hamburg NJW-RR 1991, 1161 und LG Trier, NWB EN-Nr. 122/92).

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