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FG Münster Urteil v. - 5 K 8288/99 E EFG 2002 S. 1243

Gesetze: FGO § 68, FGO § 79 b, AO 1977 § 122 Abs 2, AO 1977 § 122 Abs 2 Nr 1, FGO § 40 Abs 2

Verfahren:

Bestreiten des Bescheidzugangs - Mehrfache Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts während des Klageverfahrens - Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Änderungsbescheids als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 68 FGO - sinngemäße Geltung der zu § 68 FGO a.F. entwickelten Grundsätze bei Auslegung des § 68 FGO n.F.

Leitsatz

1) Die Behauptung des Steuerpflichtigen, ein ihn betreffender (Änderungs-)Bescheid sei seiner Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen, erscheint unglaubhaft, wenn sich die Prozessbevollmächtigte weder zu der Anfrage des Gerichts, ob sie diesen Bescheid gemäß § 68 FGO a.F. zum Gegenstand des Klageverfahrens mache, noch zu der gerichtlichen Aufforderung, die Organisation des Posteingangs und seiner Dokumentation in ihrem Büro substantiiert darzulegen, äußert.

2) Auch nach § 68 FGO in der ab geltenden Fassung (n.F.) wird der neue Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn die Klage im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens zulässig ist.

3) Die zu § 68 FGO a.F. ergangene BFH-Rechtsprechung, wonach bei wiederholter Änderung eines Steuerbescheids der zuletzt ergangene Änderungsbescheid nur dann Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn sämtliche vorausgegangenen Änderungsbescheide wirksam zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, gilt sinngemäß auch für die neue Fassung des § 68 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1243
EFG 2002 S. 1243 Nr. 19
HAAAB-11077

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FG Münster, Urteil v. 19.06.2002 - 5 K 8288/99 E

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