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FG Münster Urteil v. - 5 K 8109/98 U EFG 2003 S. 131

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs 2 S 1, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 170 Abs 2, AO 1977 § 170 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 171 Abs 4, AO 1977 § 202 Abs 1, AO 1977 § 202 Abs 1 S 3, AO 1977 § 169 Abs 2

Festsetzungsverjährung

Bestimmung des Umfangs der Ablaufhemmung durch die Prüfungsanordnung - Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO - Maßgeblichkeit der 1. Gesetzesalternative bei Stattfinden einer Schlussbesprechung

Leitsatz

1) Auch eine nach Vornahme tatsächlicher Prüfungshandlungen ergehende Betriebsprüfungsanordnung bestimmt - insbesondere wenn es sich um eine Ergänzung der ursprünglichen Anordnung handelt - den Rahmen, innerhalb dessen eine Ablaufhemmung eintreten kann.

2) Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt die Befristung der Ablaufhemmung in erster Linie mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat; auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 131
EFG 2003 S. 131 Nr. 3
XAAAB-11076

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FG Münster, Urteil v. 19.09.2002 - 5 K 8109/98 U

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