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OLG Köln 20.05.1992 2 U 191/91

Schmerzensgeld; | Einbeziehung von Zukunftsschäden in die Berechnung

Bei in Betracht kommendem, aber noch ungewissem Eintritt zukünftiger immaterieller Beeinträchtigungen hat der Geschädigte die Wahl, ob er hinsichtlich etwaiger Zukunftsschäden für die Schmerzensgeldforderung einen immateriellen Vorbehalt machen oder ob er einen alle immateriellen Zukunftsschäden umfassenden Schmerzensgeldantrag stellen will. Bei Einbeziehung aller Zukunftsrisiken muß der Schmerzensgeldbetrag je nach Wahrscheinlichkeit und drohender Schwere zukünftiger immaterieller Beeinträchtigungen angehoben werden. Im Regelfall kann eine Erhöhung des ohne Berücksichtigung der Zukunftsrisiken geschuldeten Schmerzensgeldes um 25 % angemessen sein ().

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