Voraussetzungen einer bindenden tatsächlichen Verständigung
Leitsatz
1) Tatsächliche Verständigungen über Unsicherheiten der Sachverhaltsermittlung sind formfrei wirksam, sofern sie mit einem
zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugten Amtsträger vereinbart worden sind und nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden
Ergebnis führen.
2) Über die Einigung im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung kann das Gericht Beweis erheben, indem die an den Verhandlungen
über die Sachverhaltsfeststellung beteiligten Amtsträger und der steuerliche Berater des Steuerpflichtigen als Zeugen vernommen
werden. Schriftform der tatsächlichen Verständigung ist nicht erforderlich.
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