Unternehmereigenschaft von Deponiebetreibern als Beliehene
Leitsatz
1) Umsatzsteuerrechtlich Leistender ist regelmäßig der zivilrechtlich zur Leistung Verpflichtete, vorausgesetzt, dass er die
Leistung auch wirklich erbracht hat. Dies ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen und sonstigen Leistungen im eigenen
Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt.
2) Ein Deponiebetreiber kann ungeachtet der Tatsache, dass er als "beliehener Unternehmer" mit der Abfallentsorgung eine
öffentliche Aufgabe erfüllt, Unternehmer sein. Die Unternehmereigenschaft Beliehener bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 UStG; sie
fallen nicht unter § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG.
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