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BMF 09.09.1992 IV B 2 S 1901 175/92

Bilanzsteuerrecht; | Sonderverlustkonto nach § 17 Abs. 4 DMBilG

Auf die Frage, ob ein Sonderverlustkonto nach § 17 Abs. 4 DMBilG, das von einem Unternehmen im Beitrittsgebiet zulässigerweise gebildet wurde, dann auf ein anderes Unternehmen übergeht, wenn dieses Anlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen ausgewiesene Verpflichtungen übernimmt, vertritt der folgende Auffassung: Werden Vermögensgegenstände nach dem Gesetz über die Spaltung von der Treuhand verwalteter Unternehmen v. (BGBl I, 854) zu Buchwerten auf eine andere Gesellschaft übertragen, so sind ein Sonderverlustkonto und eine Sonderrücklage, soweit sie mit übertragenen WG (Verpflichtungen) im Zusammenhang stehen, bei der neuen KapGes auszuweisen. Wird die Übertragung von Vermögensgegenständen und Schuld...

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