1) Ein Feststellungsbescheid, der ohne den Vorbehalt der Nachprüfung bekannt gegeben wird, wird auch ohne Vorbehalt der Nachprüfung
wirksam.
2) Eine unterbliebene Vorbehaltskennzeichnung steht einer Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen, wenn sie gemäß § 129
AO nachgeholt wird bzw. wenn die Vorbehaltskennzeichnung nicht förmlich nachgeholt, aber der Bescheid auf § 164 Abs. 2 AO
gestützt wird, wobei die Begründung nachgeholt werden kann.
3) Eine Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist aber nicht mehr möglich, wenn im Zeitpunkt des ersten Hinweises der Finanzbehörde
auf die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO unter nachträglicher Anbringung des Vorbehaltsvermerks,
die Festsetzungsfrist nach § 169 AO abgelaufen und ihr Ablauf auch nicht gemäß § 171 Abs. 2 AO iVm. § 181 Abs. 1 AO wegen
einer offenbaren Unrichtigkeit oder gemäß § 171 Abs. 4 AO iVm. § 181 Abs. 1 wegen des Beginns einer Außenprüfung gehemmt ist.
4) Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO tritt nicht ein, wenn sich die Prüfungsanordnung nicht auf die gesonderte Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG erstreckt. Es reicht nicht aus, die im Folgebescheid festzusetzende Steuer als Prüfungsgegenstand
anzugeben.
5) Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist
erfolgen, es ist dann aber nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in dem Feststellungsbescheid auf die eingeschränkten Wirkungen einer
gesonderten Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist hinzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1185 Nr. 19 EFG 2003 S. 504 EFG 2003 S. 504 Nr. 8 PAAAB-11018
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