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Finanzgericht Münster Urteil v. - 4 K 6429/99 E EFG 2001 S. 1034

Gesetze: EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12, EStG § 22 Nr 1, AO 1977 § 176 Abs 1, AO 1977 § 176 Abs 1 S 1, AO 1977 § 176 Abs 1 S 1 Nr 3, BewG § 14, EStG § 10 Abs 1

Sonderausgaben

Zahlungen aufgrund eines Erbverzichts- und Abfindungsvertrags nicht als dauernde Last anzuerkennen

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

1) Die - geänderte - Rechtsprechung des BFH, derzufolge der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, die ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener anstelle eines Einmalbetrags für den Verzicht auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil erhält, beim Geber nicht als dauernde Last zu berücksichtigen sind, gilt auch dann, wenn dem Verzichtenden im Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag wiederkehrende - etwa unter Heranziehung des § 14 BewG bestimmbare - Leistungen auf Lebenszeit zugesagt worden sind.

2) Derartige auf eine Gleichstellung der an sich vorhandenen Erben abzielende Leistungen sind jedenfalls dann keine dauernde Last, wenn und solange der Erblasser selbst diese Gleichstellung dadurch herbeiführt, dass er einem Erbberechtigten (Grund-) Vermögen überträgt und dem anderen Erben selbst wiederkehrende Leistungen zukommen lässt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1034
HAAAB-11012

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Finanzgericht Münster, Urteil v. 26.03.2001 - 4 K 6429/99 E

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