1) Wer erbrachte Leistungen über Barverkaufsrechnungen abwickelt und dadurch zur Steuerhinterziehung des Leistungsempfängers
Beihilfe leistet, haftet für die hinterzogene Steuer. Einer näheren Darlegung zur Ausübung des Entschließungsermessens bedarf
es regelmäßig nicht.
2) Es ist regelmäßig nicht notwendig, zur Höhe der Haftungsinanspruchnahme gesonderte Ermessenserwägungen anzustellen. Das
Finanzamt ist vielmehr gehalten, den Gehilfen für den gesamten vom Gehilfenvorsatz abgedeckten Steuerschaden in Haftung zu
nehmen. Dieses gilt unabhängig vom Grad des (Mit-)Verschuldens des Gehilfen und der Höhe des von ihm erzielten wirtschaftlichen
Vorteils (gegen und 1 K 3470/98).
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1001 Nr. 16 EFG 2003 S. 357 EFG 2003 S. 357 Nr. 6 CAAAB-11005
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FG Münster, Urteil v. 11.11.2002 - 4 K 3180/98 E, U
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