Abzug tatsächlich gezahlter Beiträge an eine keine Kirchensteuer erhebende Religionsgemeinschaft
Leitsatz
1. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der vom Finanzamt unter Anrechnung etwaiger Körperschaft- und Kapitalertragsteuern
für das Kalenderjahr festgesetzten Einkommensteuer.
2. Steuerpflichtige, die einer Freikirche oder sonstigen mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen
Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, können ihre tatsächlich gezahlten Mitgliedsbeiträge in dem Umfang als
Sonderausgaben abziehen, in dem - bei gedanklich unterstellter Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Kirche - Kirchensteuer
angefallen wäre.