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FG Münster Urteil v. - 3 K 7831/99 Erb EFG 2002 S. 1102

Gesetze: ErbStG § 1 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 7 Abs 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 25 Abs 1, ErbStG § 25 Abs 1 S 2, BGB § 718, BGB § 741, AO 1977 § 39 Abs 2, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 2, ErbStG § 1 Abs 1

Schenkungsteuer:

Unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer neu gegründeten GbR durch Aufnahme von Gesellschaftern ohne Einlageverpflichtung - Abgrenzung zur (gemischten) Schenkung von Einzelwirtschaftsgütern

Leitsatz

Wird eine GbR in der Weise gegründet, dass ein Beteiligter Grundbesitz, Bausparguthaben und andere Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringt, während die übrigen Gesellschafter keine Einlage zu erbringen haben, und werden die auf dem Grundbesitz lastenden dinglichen und schuldrechtlichen Verpflichtungen sowie weitere persönliche Verbindlichkeiten des Einbringenden von den Gesellschaftern mit schuldbefreiender Wirkung übernommen, liegt keine (gemischte) Schenkung von Einzelwirtschaftsgütern vor, sondern eine freigebige Zuwendung von Gesellschaftsanteilen des Einbringenden an die übrigen Gesellschafter.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1102
EFG 2002 S. 1102 Nr. 17
DAAAB-10987

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FG Münster, Urteil v. 16.05.2002 - 3 K 7831/99 Erb

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