Örtliche Zuständigkeit bei Bedarfswertfeststellung:
Gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung; Zuständigkeit des
Lagefinanzamts
Leitsatz
1) Für die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte zwecks Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Anteilsvereinigung nach
§ 1 Abs. 3 GrEStG ist ungeachtet der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrEStG das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk das Grundstück liegt (Lagefinanzamt).
2) Die Bedarfswertbescheide der Lagefinanzämter sind - anders als die bis zum maßgebenden Einheitswertbescheide
- Grundlagenbescheide i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für den nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrEStG zu erteilenden Bescheid.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 711 Nr. 12 EFG 2003 S. 1458 EFG 2003 S. 1458 Nr. 20 VAAAB-10981
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