Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH aus zeitnahen Verkäufen an Gesellschafter - keine Wertermittlung
nach dem sog. Stuttgarter Verfahren
Leitsatz
Allein die Tatsache, dass in den den Stichtagen vorausgegangenen Jahren nur jeweils zwei oder drei Anteilsverkäufe vorgenommen
worden sind, rechtfertigt nicht die - zur Anwendung des Stuttgarter Verfahrens führende - Annahme, es handele sich nicht
um Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr.
Eine Nähebeziehung zwischen Käufer und Verkäufer, die Zweifel an einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr begründen
könnte, besteht nicht schon deshalb, weil Veräußerer und Erwerber Gesellschafter derselben Gesellschaft sind. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn sie verschiedenen Gesellschafterstämmen angehören und nach der Satzung eine Veräußerung von Anteilen ohne Zustimmung
der GmbH nur an Gesellschafter möglich ist.
Auch aus im Verhältnis zum Stammkapital geringen Nennwerten der veräußerten Anteile kann nicht geschlossen werden, dass die
Verkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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