1) Ein fehlerhafter Wert des Vorerwerbs ist bei der Besteuerung des Nacherwerbs zum Zwecke der zutreffenden Steuerberechung
des Nacherwerbs i.S.v. § 14 Abs. 1 ErbStG zu korrigieren. Die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Vorwerb bleibt unberührt.
2) Ist der Vorerwerb von Betriebsvermögen fehlerhaft nicht als solcher erkannt worden, entfällt mit Bestandskraft des Steuerbescheides
für den Vorerwerb auch für Zwecke der Steuerberechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG die Möglichkeit, die Erklärung zur Inanspruchnahme
des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. abzugeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1109 Nr. 18 EFG 2003 S. 176 EFG 2003 S. 176 Nr. 3 KAAAB-10976
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FG Münster, Urteil v. 19.09.2002 - 3 K 4438/00 Erb
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