Ermittlung des Ertragshundertsatzes einer Beteiligungseinkünfte erzielenden GmbH; Ergebniskorrektur gemäß Abschn. 7 Abs. 1
VStR 1993/Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1989 auch hinsichtlich der Beteiligungserträge
Leitsatz
1) Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes einer GmbH, die neben "eigenen" Einkünften auch solche aus Beteiligungen an
anderen Gesellschaften erzielt, sind nicht nur die "eigenen" Betriebsergebnisse der GmbH, sondern auch deren Beteiligungseinkünfte
durch Hinzu- und Abrechnungen nach Abschn. 7 Abs. 1 VStR 1993/Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1989 zu korrigieren.
2) Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, den durch das Stuttgarter Verfahren systembedingten Kaskadeneffekt über die
Regelungen der Abschn. 11 und 12 VStR 1993/ Abschn. 81 und 83 VStR 1989 hinaus zu neutralisieren.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1456 EFG 2003 S. 1456 Nr. 20 GAAAB-10973
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