Vorläufigkeitsvermerk - Änderungsbescheid nach bestandskräftiger vorläufiger Steuerfestsetzung
Leitsatz
Gegen einen auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid kann nicht eingewandt werden, der ursprüngliche Bescheid habe
nicht vorläufig ergehen dürfen. Ist der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig, kommt es nur noch darauf an, welchen Umfang
der Vorläufigkeitsvermerk hatte. Dies gilt nur, soweit es grundsätzlich möglich war, den Bescheid wegen unklarer Tatsachen
vorläufig zu erlassen, nicht hingegen, wenn zur Zeit des Erlasses des Bescheides ein Vorläufigkeitsvermerk nicht zulässig
war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 404 CAAAB-10970
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 21.09.2000 - 3 K 2537/97 Erb
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