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FG Münster Urteil v. - 3 K 1320/00 E EFG 2003 S. 232

Gesetze: EStG § 24, EStG § 24 Nr 1a, EStG § 34, EStG § 34 Abs 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 21

Immobilien:

Begünstigte Besteuerung von Abfindungszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses

Leitsatz

Erklärt ein Vermieter sein Einverständnis zu einer Aufhebung des Mietvertrages gegen Zahlung einer Abfindung, so erfolgt diese Zahlung auch bei erheblichem wirtschaftlichen Druck als Ausgleich für das Erfüllungsinteresse aus dem Mietvertrag und ist daher als laufende Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG und nicht als begünstigt zu versteuernde Entschädigung nach § 24 Nr. 1a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu qualifizieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 212 Nr. 4
EFG 2003 S. 232
EFG 2003 S. 232 Nr. 4
INF 2003 S. 49 Nr. 2
HAAAB-10964

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FG Münster, Urteil v. 07.11.2002 - 3 K 1320/00 E

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