Begünstigte Besteuerung von
Abfindungszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines
Mietverhältnisses
Leitsatz
Erklärt ein Vermieter sein
Einverständnis zu einer Aufhebung des Mietvertrages gegen Zahlung einer
Abfindung, so erfolgt diese Zahlung auch bei erheblichem wirtschaftlichen Druck
als Ausgleich für das Erfüllungsinteresse aus dem Mietvertrag und ist
daher als laufende Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 21 EStG und
nicht als begünstigt zu versteuernde Entschädigung nach § 24 Nr.
1a i.V.m.
§ 34 Abs. 2 Nr. 2
EStG zu qualifizieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 212 Nr. 4 EFG 2003 S. 232 EFG 2003 S. 232 Nr. 4 INF 2003 S. 49 Nr. 2 HAAAB-10964
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