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BFH 19.06.1991 IX R 195/87
Einkommensteuer; | Erneuerung einer Außenfassade als Erhaltungsaufwand
Die Aufwendungen für die Erneuerung einer schadhaften Gebäudeaußenfassade (Eintritt von Feuchtigkeit im Kunststoffputz) durch Anbringen von Hartschaumplatten und Sparverblender sind nach dem keine Herstellungskosten, sondern als Erhaltungsaufwand sofort abziehbare WK nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.