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FG Münster Urteil v. - 1 K 5313/98 Kg EFG 2002 S. 848

Gesetze: EStG § 1 Abs 1-3 BKKG § 1 Abs 1 SGB III§ 24 SGB III§ 27 Abs 2 SGB III § 28 Nr 1 EG-VO 1408/71 Art 73 EG-VO 1408/71 Art 1 EG-VO 1408/71 Anhang I Abs I Buchst C EGV Art 39 EGVArt 43 EStG § 62 Abs 1

Kindergeld:

Kein Anspruch eines geringfügig beschäftigten Grenzpendlers

Leitsatz

1) Mangels Tatbestandserfüllung gewähren weder § 62 Abs. 1 EStG noch § 1 Abs. 1 BKKG i.V.m. § 24 oder 28 SGB III einem geringfügig beschäftigten Grenzpendler einen Anspruch auf Kindergeld.

2) Ebensowenig lässt sich der Anspruch aus Art. 73 EG-VO 1408/71 ableiten, da der geringfügig beschäftigte Grenzpendler kein Arbeitnehmer i.S. dieser Norm ist. Hierin begründet sich kein Verstoss gegen europarechtliche Grundfreiheiten, insbesondere nicht gegen die Grundsätze der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 848
EFG 2002 S. 848 Nr. 13
LAAAB-10928

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FG Münster, Urteil v. 17.12.2001 - 1 K 5313/98 Kg

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