Kein Anspruch eines geringfügig beschäftigten Grenzpendlers
Leitsatz
1) Mangels Tatbestandserfüllung gewähren weder § 62 Abs. 1 EStG noch § 1 Abs. 1 BKKG i.V.m. § 24 oder 28 SGB III einem geringfügig
beschäftigten Grenzpendler einen Anspruch auf Kindergeld.
2) Ebensowenig lässt sich der Anspruch aus Art. 73 EG-VO 1408/71 ableiten, da der geringfügig beschäftigte Grenzpendler kein
Arbeitnehmer i.S. dieser Norm ist. Hierin begründet sich kein Verstoss gegen europarechtliche Grundfreiheiten, insbesondere
nicht gegen die Grundsätze der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 848 EFG 2002 S. 848 Nr. 13 LAAAB-10928
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