1) Wird eine Wohnung zu einem erheblich unter der Marktmiete liegenden Preis vermietet, kann dies ein Indiz für das Fehlen
der Überschußerzielungsabsicht sein. Zu ihrer Verneinung müssen aber weitere Umstände hinzukommen, die den Sachverhalt als
ungewöhnlich kennzeichnen, z.B. ein Missverhältnis zwischen den Kosten der Anschaffung bzw. der Herstellung einer Wohnung
und der vereinbarten Miete.
2) Der für die Anerkennung von Angehörigenverträgen (hier Vermietungsvertrag zwischen Eltern und Tochter) erforderliche Fremdvergleich
kann am Fehlen eines wirtschaftlichen Interesses des Kindes als Mieter scheitern.
3) Eine Nebenkostenregelung des Inhalts, dass die Nebenkosten zwischen Vermieter und Mieter einvernehmlich ohne konkreten
Aufteilungsmaßstab abzurechnen sind, ist unter fremden Dritten unüblich. Auch die mangelnde Bestimmtheit einer Regelung über
vorzunehmende Reinigungs- und Gartenarbeiten hält dem Fremdvergleich nicht stand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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