Rückstellung für Bauschuttverarbeitung eines Recyclingunternehmens unzulässig
Leitsatz
Ein Recyclingunternehmen, das gegen Entgelt Bauschutt annimmt, die recycelbaren Teile weiterveräußert und die nicht recycelbaren
Reststoffe entsorgt, kann keine Rückstellungen für Bauschuttverarbeitung bilden, wenn die lediglich allgemeine Verpflichtung
zur sach- und fachgerechten Entsorgung der nicht verwertbaren Reststoffe nicht durch eine behördliche Verfügung oder den Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hinreichend konkretisiert ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 65 Nr. 2 EFG 2002 S. 1018 EFG 2002 S. 1018 Nr. 16 HAAAB-10925
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