Reithalle mangels objektiver Funktionsähnlichkeit kein Ersatzwirtschaftsgut für durch Brand zerstörte Tenne mit Stallanteil
Leitsatz
1) Allein eine gleichartige Nutzung in untergeordneten Bereichen und in untergeordnetem Umfang macht aus einem Wirtschaftsgut
kein Ersatzwirtschaftsgut i.S. von Abschn. 35 EStR; erforderlich ist zusätzlich, dass beide Wirtschaftsgüter objektiv funktionsähnlich
sind.
2) Eine Reithalle ist im Hinblick auf die Möglichkeit, Pferde zu bewegen, diese in sämtlichen Disziplinen des Pferdesports
auszubilden sowie entsprechende Reitsportveranstaltungen durchzuführen, einer Tenne auch dann nicht objektiv funktionsähnlich,
wenn diese in den Wintermonaten als Bewegungsfläche für die dort untergebrachten Pferde genutzt worden ist.
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