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FG Münster Urteil v. - 1 K 4172/02 E EFG 2003 S. 1096

Gesetze: AO 1977 § 160 Abs 1, AO 1977 § 160 Abs 1 S 1, AO 1977 § 162, EStG § 33

Außergewöhnliche Belastungen:

Aufwendungen für die Zahlung von Trinkgeldern im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung - Substantiierungserfordernis und Notwendigkeit der Empfängerbenennung

Leitsatz

1) Aufwendungen für im Rahmen von medizinischen Heilbehandlungen gezahlten Trinkgeldern gehören mangels Zwangsläufigkeit zu den nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbaren lediglich mittelbaren Krankheitskosten (Abweichung vom , BFHE 181, 468 = BStBl. II 1997, 346).

2) Die nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich mögliche Berücksichtigung der Trinkgelder als außergewöhnliche Belastung setzt neben dem substantiierten Nachweis ihrer Zahlung die Benennung der Zahlungsempfänger (§ 160 AO) voraus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1158 Nr. 19
EFG 2003 S. 1096
EFG 2003 S. 1096 Nr. 15
INF 2003 S. 527 Nr. 14
UAAAB-10912

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FG Münster, Urteil v. 12.03.2003 - 1 K 4172/02 E

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