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Finanzgerichtsordnung; | Mandatsniederlegung durch Prozeßbevollmächtigten (§ 62 FGO)
Die Niederlegung des Mandats durch den ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten erlangt dem Gericht gegenüber Wirksamkeit, wenn der Vollmachtgeber dem Gericht das Erlöschen der Vollmacht anzeigt oder wenn ein anderer Prozeßbevollmächtigter eine ihm schriftlich erteilte Vollmacht dem Gericht vorlegt (FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urt. v. - 6 K 7/91).