Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von Barverkaufsrechnungen ohne vollständige Empfängerbezeichnung
- bedingt vorsätzliche Hilfeleistung - Ermessensunterschreitung der Finanzbehörde hinsichtlich der Höhe der Haftungsinanspruchnahme
- Berücksichtigung der Relation zwischen Schadenshöhe und Grad des Verschuldens
Leitsatz
1) Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Haftungsinanspruchnahme wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
2) Bei der Ausübung des Entschließungsermessens zur Höhe der Inanspruchnahme ist die Relation des durch die Beihilfe des Haftungsschuldners
entstandenen Steuerschadens zu dem Grad seines Verschuldens zu würdigen.
3) Aus der Rechtsprechung des BFH, derzufolge § 71 AO keinen Strafcharakter hat, kann nicht abgeleitet werden, die Höhe der
Schuld und die Tatnähe des Gehilfen hätten keine Auswirkungen auf die Höhe der Haftungsinanspruchnahme.
4) Besteht keine persönliche Nähebeziehung zwischen dem Gehilfen und dem Täter, nimmt der Gehilfe die Tat des Haupttäters
nur billigend in Kauf und ist seine Schuld im Verhältnis zu der des Haupttäters erheblich geringer, sind die geringere Schuld
und die Tatferne des Gehilfen bei der Ausübung des Entschließungsermessens zur Höhe der Haftungsinanspruchnahme zu berücksichtigen;
ein "Automatismus" dahin, dass die Beihilfehandlung die Ermessensausübung auch zur Höhe der Inanspruchnahme vorprägt, ist
nicht sachgerecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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