Kein unbegrenzter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer eines nebenberuflich
als Schriftsteller tätigen Berufsschullehrers - Abgrenzung zur Betriebsstätte
Leitsatz
1) Ist der für die schriftstellerische (Neben-)Tätigkeit genutzte Raum Teil der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit in
seine private Sphäre eingebunden, handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte, sondern um ein den Abzugbeschränkungen des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer.
2) Der gesetzliche Höchstbetrag von 2.400,- DM (jetzt: 1250 Euro) wird dem Steuerpflichtigen auch bei Nutzung mehrerer Räume
als Arbeitszimmer nur insgesamt einmal gewährt.
3) Der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG ist nicht
isoliert für jede einzelne Tätigkeit, sondern für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen; d.h. bei mehreren
Betätigungen muss der Mittelpunkt einer jeden von ihnen im häuslichen Arbeitszimmer liegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1081 EFG 2003 S. 1081 Nr. 15 BAAAB-10901
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