Keine steuerliche Anerkennung
wechselseitiger Angehörigenarbeitsverträge bei fehlender
Arbeitnehmereigenschaft und Fremdüblichkeit
Leitsatz
1) Grundsätzlich kann auch ein
selbständiger Unternehmer neben dieser Tätigkeit als Arbeitnehmer im
Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses in einem
anderen Betrieb tätig werden, wenn er in dieses Unternehmen eingegliedert
ist, den Weisungen des Unternehmensinhabers unterliegt und zu klar definierten
Zeiten eine eindeutig bestimmte Tätigkeit ausübt.
2) Schließen zwei Brüder
wechselseitig Arbeitsverträge ab, zufolge derer jeder von ihnen im Betrieb
des anderen für zwanzig Wochenstunden als Einkäufer und Vertreter des
Geschäftsführers bei Krankheit und Urlaub tätig werden soll,
fehlt es an einer Eingliederung in das Unternehmen des jeweils anderen Bruders,
wenn die Einkäufe - jeweils für beide Unternehmen - wechselseitig,
erledigt werden.
3) Diese - zwischen Fremden
unübliche - Handhabung schließt auch die steuerliche Anerkennung der
Angehörigenarbeitsverträge aus.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1541 RAAAB-10900
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FG Münster, Urteil v. 26.06.2001 - 1 K 2431/99 E, G
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