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Einkommensteuer | Aufwendungen für Trinkgelder sind keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG; § 160 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen für im Rahmen von medizinischen Heilbehandlungen gezahlte Trinkgelder gehören mangels Zwangsläufigkeit zu den nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbaren lediglich mittelbaren Krankheitskosten (Abweichung von , BStBl 1997 II S. 346). (2) Die nach der BFH-Rspr. grundsätzlich mögliche Berücksichtigung der Trinkgelder als außergewöhnliche Belastung setzt neben dem substantiierten Nachweis ihrer Zahlung die Benennung der Zahlungsempfänger (§ 160 AO) voraus.